Texto de Condiciones de Prestación de Servicios Terrestres – DE - HTG Express

Stand: 25/03/2024

BEDINGUNGEN DER LANDTRANSPORT DIENSTLEISTUNGEN

1.1.   Im Betrag ist die MWST nicht inbegriffen.

1.2.  Der angebotene Preis beinhaltet maximal 1 Stunde für den ersten Ladevorgang und den ersten Entladevorgang. Zusätzliche Wartezeiten werden gemäß den spanischen LCTTM-Vorschriften – Gesetz 15/2009 – in Rechnung gestellt (Beträge für 2024: erster Tag 40€/h und maximal 400€/Tag; zweiter Tag 50€/h und maximal 500€/Tag; ab dem dritten und folgenden Tag 60€/h und maximal 600€/Tag).

1.3.   Der Preis der Dienstleistung berücksichtigt das Gewicht, die Abmessungen und die Anzahl der vom Kunden angegebenen Versandstücke. Für die Folgen einer fehlerhaften Übermittlung dieser Daten haftet der Kunde.

1.4. Zahlungsbedingungen: Banküberweisung binnen 30 Tagen, ausgenommen es handelt sich um den ersten Transport, der mit uns durchgeführt wird und der Preis übersteigt die Summe von 2.000 €/ oder im Fall eines Transportes für einen Selbstständigen. In diesen Fällen ist eine Vorauszahlung vor Beginn der Dienstleistung zu leisten.

Die Rechnung und die Transportunterlagen werden per Email versendet. Wenn die Versendung per Post angefordert wird, werden 25€ zusätzlich berechnet.

1.5. Die Ausführung der in Auftrag gegebenen Dienstleistung ist als bereits begonnen zu betrachten, sobald sich das Fahrzeug, mit dem der Transport durchgeführt werden soll,  auf der betreffenden Fahrstrecke befindet und sich zu jenem Ort begibt, an dem die zu befördernden Güter abgeholt und verladen werden sollen.

1.6. Im Falle der Stornierung der Transportdienstleistung aus Gründen, für die der Auftraggeber verantwortlich zu machen ist und die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber für die Ausgaben aufzukommen, die von der Firma HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Organisation der in Auftrag gegebenen Dienstleistung getätigt wurden. Befindet sich das Fahrzeug bereits auf dem Wege zum Verladeort, bzw. in der Nähe desselben, oder hat es bereits mit der Fahrt zum Zielort begonnen, so kann dem Auftraggeber  der für die Erbringung des Transportdienstes vereinbarte Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden.

 2.1. Das Bruttogewicht der Warengüter muss dem vom Kunden vor Beginn der Dienstleistung (gemäß Abschnitt 1.5) angekündigten Gewicht entsprechen und mit dem im CMR (oder Frachtbrief) angegebenen Gewicht übereinstimmen.

EXPRESS GROUPAGE: Sollte das angekündigte und/oder im CMR-Frachtbrief angegebene Frachtgewicht durch Verschulden des Auftraggebers überschritten werden, die Fracht aber dennoch gemäß den geltenden Vorschriften verladen werden können, so wird dem Auftraggeber ein Preiszuschlag für das Übergewicht in Rechnung gestellt. Kann nur ein Teil der Fracht verladen werden, so hat der Auftraggeber dennoch den Gesamtpreis der Transportdienstleistung zu bezahlen. Kann die Fracht nicht einmal teilweise verladen werden, so hat der Auftraggeber für die Ausgaben aufzukommen, die dem Spediteur im Rahmen der Organisation der Dienstleistung entstanden sind. Gegebenenfalls kann dem Auftraggeber in diesem Falle sogar der Gesamtpreis in Rechnung gestellt werden.

Dienstleistung PREMIUM:  Sollte die Transportdienstleistung aufgrund des vom Auftraggeber verschuldeten Übergewichts der Fracht nicht erbracht werden können, so hat der Auftraggeber für die im Rahmen der Organisation der Dienstleistung getätigten Ausgaben aufzukommen. Gegebenenfalls kann ihm sogar der Gesamtpreis in Rechnung gestellt werden.  

2.2.   Der Kunde muss in seiner Anfrage alle Anforderungen, die für die Fracht notwendig sind, angeben. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Verladung und Trimmung, Verzurrung und Entladung in jedem Fall jeweils vom Versender und Empfänger bewerkstelligt werden muss.

HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. haftet nicht für Schäden und Konsequenzen , die sich aus den Tätigkeiten ergeben, für deren Durchführung sie nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften verantwortlich ist.

2.3. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Umladungen und Lagerung gegebenenfalls im Rahmen des vertraglich vereinbarten Transports erfolgen können und dass der Transport an Subunternehmer vergeben werden kann.

3.1. Die Transitzeit wird unter den normalen Straßenbedingungen und auf der Grundlage der Fahrzeugbeladung geschätzt. Die Be- und Entladezeiten werden ebenfalls geschätzt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3.2. Der Austausch von Paletten ist nicht zugelassen, es sei denn es handelt sich um einen Hin- und Rücktransport.

3.3. Im Allgemeinen informiert HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. den Kunden über die Ankunft des Fahrzeugs am Ladeort, den Beginn des Transits, die Ankunft am Entladeort, den Abschluss der Entladung und, soweit möglich, über alle Zwischenfälle, die bei der Abwicklung der vertraglichen Transportdienstleistung auftreten können.

4.1. Der Transport unterliegt unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen, die auf unserer Website abrufbar sind, und subsidiär den folgenden Transportvorschriften (CMR-Übereinkommen: internationaler Transport, spanische Gesetzgebung LCTTM (15/2009): nationaler Transport, d.h. solche, bei denen die Be- und Entladestelle innerhalb desselben Landes liegt)..

4.2.  Beilegung von Streitigkeiten und anwendbares Recht: Für die Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Transportvertrag entstehen können, vereinbaren die Parteien, sich der Zuständigkeit der Transportschiedsstelle des Baskenlandes zu unterwerfen. Das anwendbare Recht wird das folgende sein: CMR-Konvention, im Falle des internationalen Transports und die spanische Gesetzgebung LCTT und LOTT, im Falle des nationalen Transports. (wie in Abschnitt 4.1 definiert).

  1. Beschaffenheit und Wert der Ware

5.1.  Bei den beförderten Gütern muss es sich um Waren des allgemeinen Handels handeln, die entsprechend ihrer Beschaffenheit und für einen sicheren Transport ordnungsgemäß verpackt, gestaut und konditioniert sein müssen, wobei die ausschließliche Verantwortung für die angemessene Durchführung dieser Vorgänge beim Absender liegt.

5.2. Angaben des Auftraggebers zum Wert der beförderten Waren haben keinen Einfluss auf die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Begrenzung der Haftung des Spediteurs, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen haben. Eine solche Angabe kann auch nicht als den Warenwert betreffende Sondererklärung ausgelegt werden. Sondererklärungen sind nur dann gültig, wenn sie unter Erfüllung aller diesbezüglich in den oben genannten Gesetzen vorgesehenen Anforderungen abgegeben wurden.

5.3. Ganz allgemein ist der Transport der folgenden Waren, die in der Liste der vom gewöhnlichen Güterverkehr AUSGESCHLOSSENEN Güter genannt werden, AUSGESCHLOSSEN:

Waffen, Materialien, Ersatzteile, militärische Ausrüstung und/oder Doppelnutzung; Waren, die illegal, verboten oder klandestin gehandelt oder transportiert werden; Gold, Silber und andere Edelmetalle; Banknoten, Inhaberpapiere, Wertpapiere und Wertpapierkupons; Juwelen und Schmuckstücke aus Edelmetallen; Edelsteine und echte Perlen; Gegenstände der Edelmetallschmiede: Antiquitäten oder seltende Kunstwerke von allgemein anerkanntem Wert; Fadenspitze, Stickereien, Gold- oder Silberfadengewebe und echte Seidenspitze; Kollektionen jeder Art; Tiere, Bäume, Pflanzen und Blumen; gefährliche Güter (IMO) außer jenen, die von den ADR-Vorschriften befreit sind; explosionsfähige Stoffe (außer jenen der Klasse 1.4S); radioaktive Stoffe; Umzugstransporte und Transporte persönlicher Gegenstände; Fahrzeugtransporte und die Beförderung anderer Transportmittel jeder beliebigen Art (einschließlich Motorräder, außer wenn der Auftraggeber ausdrücklich und bereits VOR der Annahme des Peises und der Transportbedingungen das Modell, die Art der Verpackung und die benötigten Verstauungsleistungen angegeben hat); Tabak; Lotterie- und Toto-Gewinnlose; Güter, in deren Tank sich noch Reste von Treibstoff befinden. Waren mit Ölen im Inneren Blut. Plasma und Körperflüssigkeiten. Biologisches Material. Impfstoffe und/oder Behandlungen für Covid-19.

Möchte der Auftraggeber Güter befördern lassen, die auf der oben genannten Liste der vom gewöhnlichen Güterverkehr AUSGESCHLOSSENEN Güter aufgezählt sind, so hat er dies dem Spediteur ausdrücklich, in schriftlicher Form und bereits VOR Beginn der Ausführung der Dienstleistung (gemäß der Begriffsbestimmung in der Klausel 1.5) mitzuteilen.  HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. wird in diesem Falle prüfen, ob es möglich ist, die betreffende Dienstleistung zu erbringen und den Auftrag nötigenfalls ablehnen. Dem Auftraggeber werden in diesem Falle weder Ausgaben noch irgendwelche Schadenersatzleistungen in Rechnung gestellt. 

Empfängt der Spediteur vom Auftraggeber keine Mitteilung dieser Art in der oben beschriebenen Frist und Form, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei den zu befördernden Waren nicht um jene handelt, die in der oben genannten Liste der vom gewöhnlichen Gütertransport AUSGESCHLOSSENEN Güter aufgezählt werden.

Wenn der Kunde HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. nach Beginn der Dienstleistung benachrichtigt (gemäß Artikel 1.5), ist der Kunde allein verantwortlich für alle Schäden, Verluste und/oder Verspätungen im Zusammenhang mit den genannten Waren, die HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. und/oder Dritte betreffen können, und HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. wird vollständig von jeglicher Verantwortung im Zusammenhang mit den genannten Waren befreit.

5.4. Als SONDERGÜTER sind die folgenden Waren zu betrachten: Temperaturgeführte Waren; Beschädigte Waren;  an den Ursprung zurückgesandte Waren. Die folgenden Waren gelten als MINDERWERTE Goods: Computer, Mobiltelefone (Handys, Tablets und Smartwatches) und Warenmuster.

Handelt es sich bei den zu befördernden Waren um SONDERGÜTER oder MINDERWERTE gemäß der oben genannten Liste, so hat der Auftraggeber die Firma HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. ausdrücklich und schon VOR Beginn der Ausführung der Dienstleistung (gemäß der Begriffsbestimmung in der Klausel 1.5) ausdrücklich davon in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat für eventuelle Ausgaben, die dem Spediteur infolge der Nichterfüllung dieser Informationspflicht erwachsen könnten, aufzukommen.

5.5. Die Ware, welche die in den vorherigen Abschnitten aufgeführten Bedingungen erfüllt, wird als „OK to transport“ erklärt. HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. verlangt, dass die Transportware als „OK to transport“ gilt und haftet nur unter diesen Umständen für Schäden an der Ware, für durch die Ware an Dritten verursachten Schäden, sowie für die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Tatbestände.

5.6.  Bei der Beauftragung der Transportdienstleistung mit HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. wird, sofern der Kunde nicht vor Beginn der jeweiligen Transportdienstleistung (gemäß Ziffer 1.5) ausdrücklich schriftlich etwas anderes erklärt, davon ausgegangen, dass die in der vertraglich vereinbarten Fracht beförderten Güter „transportfähig“ sind.

Dieses Dokument fasst die Bedingungen zusammen, unter denen der vom Kunden bei HIRUTRANS GARRAIOAK S.L. in Auftrag gegebene Transport durchgeführt wird. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Transportleistungen (gemäß Punkt 1.5) etwas anderes angegeben ist, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die vorliegenden Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und die Allgemeinen Vertragsbedingungen von HIRUTRANS GARRAIOAK S.L., die auf der Webseite veröffentlicht sind, vollständig akzeptiert hat, und jede frühere Vereinbarung, die einer dieser Bedingungen widersprechen könnte, wird aufgehoben, mit der Folge, dass die zuvor vereinbarten Hauptbedingungen erneuert werden.